Unbedingt!
Ab Zugang der Kündigung läuft eine 3 Wochen Frist zur Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht.
Achtung! Die Kündigung gilt nicht erst als zugegangen, wenn Sie diese tatsächlich in den Händen halten.
Der Zugang der Kündigung kann bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem sie persönlich tatsächlich noch gar keine Kenntnis von der Kündigung haben.
So beginnt beispielsweise die drei Wochen Frist grundsätzlich ab dem Tag zu laufen, an dem die Kündigung in Ihren Briefkasten geworfen wurde, Sie selbst wissen aber noch gar nichts von der Kündigung.
Wenn der Einwurf in den Briefkasten jedoch erst später am Tag erfolgt, beginnt die Frist möglicherweise erst ab dem nächsten Tag zu laufen.
Der Einzelfall kann hier durchaus kompliziert sein. Die Unterstützung durch einen Anwalt ist daher dringend zu empfehlen.
Nach Ablauf der Klagefrist ist die Kündigung in der Regel als rechtswirksam anzusehen, und zwar endgültig, auch wenn die Kündigung unwirksam gewesen wäre.
Nur in Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage möglich, wo wiederum kurze Fristen einzuhalten sind.
Über dieses Thema beabsichtigen wir Sie aber auch in einem gesonderten Video zu informieren.
Wir raten Ihnen daher dringend bei Erhalt einer Kündigung umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.