Gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann man vor dem Arbeitsgericht mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage vorgehen.

Aber bitte beachten Sie, dass das Gesetz dafür nur eine kurze Frist vorsieht.

Über diese Frist informieren wir Sie in einem gesonderten Video. Den Link dazu finden Sie unter diesem Video.

Achtung!

Nicht ausreichend ist, dass Sie der Kündigung lediglich widersprechen.

Alternativ könnten Sie gegebenenfalls nach Erhalt der Kündigung auch eine sogenannte Abwicklungsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber schließen.

d.h. Sie einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, wie den Zeitpunkt der Beendigung, eine Abfindung, das Zeugnis und so weiter.

Problematisch bei einer Abwicklungsvereinbarung ist jedoch, dass, da Sie sich aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beteiligen, unter Umständen eine Sperre Ihres Arbeitslosengeldes eintritt.

Sofern Sie tatsächlich beabsichtigen eine Abwicklungsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber zu schließen, sollten Sie diese unbedingt innerhalb der Ihnen zur Verfügung stehenden Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließen.

Andernfalls hat Ihr Arbeitgeber nämlich möglicherweise kein Interesse mehr am Abschluss einer solchen Vereinbarung, da Sie sich durch Zeitablauf nicht mehr gegen die Kündigung wehren können und diese damit quasi rechtskräftig ist.

Wir raten Ihnen dringend, bei Erhalt einer Kündigung umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.