Ganz wichtig!

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss in Schriftform erfolgen.

 

Es handelt sich um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung, egal ob sie vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird.

Das Schriftformerfordernis ist dabei nur gewahrt, wenn der Kündigende das Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnet.

Die dazu im Gesetz genannte Alternative eines notariell beglaubigten Handzeichens spielt in der Praxis tatsächlich keine Rolle.

Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgen wie z. B. per Whats app, SMS , E-Mail, Fax oder mündlich, sind unwirksam.[1]

 

Beispiel:  Der Chef sagt dem Mitarbeiter, dass er morgen erst gar nicht mehr zur Arbeit zu kommen braucht.

Eine solche Kündigung ist ganz einfach unwirksam!

Das Erfordernis der Schriftform ist zwingend und kann nicht durch arbeitsvertragliche Regelung aufgehoben werden.

Dies gilt im Übrigen auch für Beendigungen des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.[3]

Die bloße Unterzeichnung der Erklärung mit einem Namenskürzel des Kündigenden genügt für die Schriftform nicht

 

Andererseits ist die Lesbarkeit der Unterschrift nicht zwingend erforderlich.[5]

Bei fehlender Schriftform kann der Arbeitnehmer die Kündigung auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich angreifen.

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Sie dennoch umgehend tätig werden und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.