Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung sind unterschiedliche Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben können.

Wichtig!

Zunächst zu klären ist, ob auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet. Die darin geregelten Kündigungsfristen sind vorrangig zu beachten.

Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt diese (sogenanntes Günstigkeitsprinzip).

Ist im Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) keine Kündigungsfrist vereinbart oder wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, gilt § 622 BGB.

Achtung!

Für Arbeiter und Angestellte gilt dabei eine einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Ausnahmen können davon jedoch gemacht werden in Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder bei bis zu drei Monaten befristeten Aushilfsjobs.

Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen, die sich an der Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses orientieren.

Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren gilt beispielsweise nach § 622 BGB eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende und bei einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende.

Wir haben Ihnen eine Übersicht zu diesen Fristen auf unserer Homepage zusammengestellt. Den Link dazu finden Sie unten.